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Hacker - "Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem"

Aus aktuellem Anlass (unter anderem diesem) haben wir am Mittagstisch über Internet-Recht debattiert. Das ganze ist, besonders im internationalen Bereich, eine ziemlich trübe Suppe. Es gibt durchaus interessante Thesen, mit aktueller Rechtsprechung sind sie jedoch selten untermauert. Die Themen drehte sich um Urheberrecht, Gerichtszuständigkeiten und um "Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem". Ich möchte mich hier nur zum letzten äusern, da ich einzig bei diesem glaube, dass als juristischer Laien,  diese mehr oder wenig richtig einzuschätzen.

Im Fall eMeidi gegen partyguide geht es darum das eMeidi in das System von partyguide "eingedrungen" ist und dort Userdaten ausgelesen hat. Das "Eindringen" ist in diesem Fall eine einfache SQL-Injection. Die Anzeige lautet auf "Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem" nach Artikel 143bis des Schweizerischen Strafgesetzbuch. Dort steht:
Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Nun geht die Diskussion vorallem darum was "besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem" meint. Meine (Informatiker-)Kollegen meinen alle das wenn eine SQL-Injection möglich ist, das System nicht "besonders gesichert" ist. Leider gibt es, wohl weil die Schadenssumme in allen ähnlich gearteten Fällen zu klein ist, kein Bundesgerichtsurteil dazu. Ich bin jedoch der Meinung das ein Richter der Argumentation meiner Kollegen nicht folgen wird. Ich denke vielmehr das sich ein Gericht darauf berufen wird, dass alles "besonders gesichert" ist was nicht offensteht wie ein Scheunentor, also direkt in Google gefunden werden kann.

Ich freue mich auf den 15. August. Das Urteil, wie es auch immer ausfahlen wird, wird im schwammig Schweizer im Internetrecht endlich ein wenig Klarheit bringen.
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Zum Glück lebe ich nicht in Deutschland und muss mich nicht bei jedem Blog-Post vor einer Abmahnung fürchten. Rechtsfreierraum ist das Internet aber bei weitem nicht. Beim Bloggen muss man sich an das geltende Recht halten, auf Spreeblick gibts eine ganz nette Einführung,die soweit ich das sehe auch grösstenteils für die Schweiz gilt.
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Die Idee von öffentlichen Netzen ist nicht so neu. Es gibt und gab bereits diverse Versuche öffentliche Netze einzurichten. Ein neuer Versuch ist derjenige von FON. Peter Hogenkamp berichtet bei neuerdings.com darüber.

Bei mir hat da dann sofort die Alarmglocke geläutet, mir ist eingefallen das wir in irgend einer Netzwerkvorlesung mal die juristische Problematik von öffentlichen Hotspots diskutiert haben. Wie's dann aber genau war wusste ich nicht mehr, nachfragen nutzte auch nichts. Und so lies ich (die sicherlich auch sehr interessante) technische Seite für einmal zur Seite und mischte mich unter die Paragraphenreiter.

Das für dieses Frage das BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) erste Anlaufstelle ist, wusste ich noch irgendwie. So habe ich mal nach dem WLAN Standard gesucht und bin dann recht schnell auf das "Faktenblatt für WLAN-Technologien" gestossen (, aber von schönen URL's haben die wohl auch noch nie was gehört).

Auf der Seite 15 des "Faktenblatt für WLAN-Technologien" findet man das Kapitel 8 "Rechtliche Grundlagen". Und dort schreibt das BAKOM: "Werden RLAN-Anlagen [A.R.: darunter fallen auch WLAN's] für das Betreiben eines Fernmeldenetzes verwendet, mit welchen eine Anbieterin für Dritte (Teilnehmer oder andere Fernmeldedienstanbieterinnen) Fernmeldedienste (z.B. Sprachübertragung, Datenübertragungsdienste,...) erbringt, so ist eine Dienstekonzession gemäss Art. 4 Abs. 1 FMG9 erforderlich."

Um das ganze (zumindest für den Laien) juristisch korrekt zu haben, schauen wir noch schnell beim Bund vorbei. Bei dem findet man die "Verordnung zum Fernmeldegesetz". Apropos "finden", wer mit der Suchmaschine des Bundes sucht weiss auch warum das heute niemand mehr altavista braucht (Internetmuseum-Live). In der "Verordnung zum Fernmeldegesetz" steht dann im Artikel 2 das die foneros einen Fernmeldedienst anbieten und somit Konzessionspflichtig sind. Die zig Seiten weiteres juristisches Material wollte ich mir dann nicht mehr antun und dass eine solche Konzession für eine Privatperson unerschwinglich ist habe ich noch in Erinnerung.

Eigentlich Schade das Dienste wie FON in der Schweiz juristisch auf wackligem Eis stehen. Die Rechtslage scheint in diesem Fall wohl relativ klar zu sein, ob das BAKOM hingegen gegen Privatpersonen vorgeht weiss ich nicht (im Amateurfunkbereich ist das aber so weit ich weiss der Fall).
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